Das Statut der Fraternitas Sancti Laurentii

 Präambel

Der Heilige Märtyrer Laurentius von Rom gehört bis heute zu den meistverehrten Heiligen der römisch-katholischen Kirche.

Wenngleich uns von der Lebenswelt und Lebenszeit dieses Heiligen mehr als 1750 Jahre trennen und ungeachtet, dass uns die Legende über sein Leben, Wirken und sein Martyrium nur wenig faktisches Wissen liefert, können wir ihn dennoch als Vorbild und Weggefährten im Glauben verehren, uns an seinem Handeln orientieren und es in den tätigen Dienst an den Menschen unserer Zeit übersetzen.

Am 21. November 2013 wurde die Laurentiuskirche zu Wuppertal durch S.H. Papst Franziskus in den Rang einer Päpstlichen Basilika minor erhoben. Neben der Basilika St. Lorenz in Kempten im Allgäu gibt es in Deutschland nun ein zweites Heiligtum des Heiligen Laurentius, das diesen Ehrentitel trägt. Darum und weil die meisten Gründungsmitglieder unserer Gemeinschaft aus Wuppertal oder der Region stammen, haben wir die Basilika in Wuppertal zur Hauptkirche der Fraternitas Sancti Laurentii erwählt, die sich heute, am 26.03.2015 gründet und nachfolgendes Statut gibt.

 

Wuppertal,14.03.2016

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fraternitas Sancti Laurentii (e. V.) – Bruderschaft des Heiligen Laurentius - im folgenden Fraternitas genannt.

Er hat seinen Sitz in Wuppertal an der Basilika des Heiligen Laurentius und soll

-         in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen werden.

-         als privater kirchlicher Verein gemäß cann. 321-326 CIC/1983 durch den Erzbischof von Köln als der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden.

Die Fraternitas kann an jedem weiteren Ort Niederlassungen errichten, für die ebenfalls ausschließlich dieses Statut gilt.  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Die Fraternitas verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck der Fraternitas ist:

·      die Förderung der christlichen Religion innerhalb der römisch-katholischen Kirche

·      die Förderung der Pflege der Verehrung des Heiligen Laurentius

·      Die Förderung der Bekanntheit des Heiligen Laurentius als Stadtpatron Wuppertals

·      die Erhaltung und Pflege der pastoralen und kultur-geschichtlichen Bedeutung des Heiligen

·      die Pflege, Erhaltung und Ausstattung des Baudenkmals “Päpstliche Basilika St. Laurentius“ zu Wuppertal (bei Niederlassungen, der jeweiligen Kirche des Kapitels)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

·      die Herausgabe und Verbreitung von Literatur zu den genannten Aufgaben

·      die Kontaktpflege zu Laurentiusgemeinden in aller Welt

·      die Sorge um die Kranken, Alten und Bedürftigen durch individuelle und gemeinschaftliche Betätigung der Mitglieder

·      die Initiierung, Vorbereitung und Durchführung sozial-caritativer Projekte im Geiste des Heiligen Laurentius

·      Die Förderung und Unterstützung von Projekten anderer, die im Sinne der Fraternitas sind

·      Die Vorbereitung und Durchführung einer jährlichen Laurentius-Oktav in Wuppertal in Kooperation mit dem Pfarrer und den zuständigen Gremien der Pfarrgemeinde St. Laurentius

·      Die Initiierung, Vorbereitung und Durchführung von Wallfahrten, Exerzitien und Bildungsreisen

·      Die öffentliche Ehrung herausragenden kirchlichen und / oder sozial-caritativen Engagements

·      Die aktive Beteiligung der Mitglieder, gemäß ihres Standes, ihrer Begabung und Fähigkeiten am Leben ihrer Pfarrgemeinde

Die Fraternitas ist ein politisch neutraler Zusammenschluss von römisch-katholischen Christen.     

Die Fraternitas verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.

Die Fraternitas ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Fraternitas dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Fraternitas erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche volljährige Personen römisch-katholischen Bekenntnisses, frühestens aber mit dem Empfang der Heiligen Firmung,  werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zudem der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Ausnahmen können von der Präfektur beschlossen werden. Auch juristische Personen können Mitglied werden.

Auf Antrag der Präfektur können natürliche und juristische Personen, die sich um die Fraternitas verdient gemacht haben oder ihren Zweck auf besondere Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven Mitglieder, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt und mit ihrer Ernennung von der Beitragszahlung und sonstigen Pflichten, nicht aber vom Treuversprechen, befreit.

Besondere Gruppen in der Fraternitas:

Laurentianer-Bund

In dem der Fraternitas zugehörigen Laurentianer-Bund sollen Kontakte zu Kirchengemeinden und Institutionen, die das Patronat des Heiligen Laurentius tragen, weltweit geknüpft und gepflegt werden.

Auch Christen anderer Konfessionen, die sich dem Andenken des Heiligen Laurentius verbunden fühlen, können sich über den Laurentianer-Bund der Fraternitas anschließen. Sie haben jedoch keine weiteren Mitgliedsrechte.

Laurentiusgilde

In der Laurentiusgilde schließen sich Mitglieder zusammen, die Berufsständen angehören, die unter dem besonderen Patronat des Heiligen Laurentius stehen: Köche, Bäcker, Wirte, Feuerwehrleute, Bibliothekare, Archivare

Der Gilde können auch juristische Personen angehören.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Für die Aufnahme bedarf es eines schriftlichen oder elektronisch übermittelten Aufnahmeantrages. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Präfektur. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller hiergegen keinen Einspruch einlegen und die Präfektur ist nicht verpflichtet den Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

Die feierliche Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt jährlich am Fest des Heiligen Laurentius. Im Rahmen der ersten Vesper vom Hochfest legen die Mitglieder vor dem Präfekten und dem Spiritual ihr Treueversprechen ab und erhalten die Insignien der Fraternitas.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Eine Austrittserklärung muss schriftlich oder elektronisch übermittelt gegenüber der Präfektur abgegeben werden. Ein Ausschluss kann aus wichtigen Gründen gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen und / oder Statuten der Fraternitas oder ihre weiteren Ordnungen verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied festgesetzten Beitragsverpflichtungen oder sonstigen Zahlungen/Umlagen nicht nachkommt und nach Mahnungen nicht innerhalb von weiteren 8 Wochen die mitgeteilten Rückstände ausgleicht. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Präfektur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präfektur ist berechtigt im Interesse der Gemeinschaft einen einstweiligen Ausschluss gegenüber einem Mitglied auszusprechen. Es ruhen dann bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten des Mitglieds, mit Ausnahme der bestehenden Zahlungsverpflichtung. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, hat das Mitglied sofort etwaiges in seinem Besitz befindliche Eigentum der Fraternitas zurückzugeben.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.  Der Beitrag kann auch ratiert monatlich, quartalsweise oder halbjährlich beglichen werden. Bei ratierter Zahlweise muss das Mitglied der Fraternitas eine Einzugsermächtigung erteilen. Von der Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder, Ordensleute und die Spirituale. Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen den halben Jahresbeitrag.

Die Präfektur kann von der Beitragspflicht dauerhaft oder zeitweise, ganz oder teilweise dispensieren, wenn ein Mitglied dafür nachvollziehbare und belegbare Gründe vorträgt.  

§ 6 Weitere Rechten und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an den Versammlungen des Kapitels teilzunehmen und Anträge zu stellen, sowie an Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen. Bei Abstimmung in der Versammlung des Kapitels hat jedes Mitglied eine Stimme, die persönlich ausgeübt werden muss. Auch juristische Personen haben nur eine Stimme. Die Vertreter einer juristischen Person müssen sich bei der Versammlung des Kapitels als stimmberechtigt durch Vollmacht ausweisen, so sie nicht allein vertretungsberechtigt sind. Die Mitglieder sind verpflichtet die Statuten, die weiteren Ordnungen, sowie sonstige satzungsmäßige Beschlüsse der Organe der Gemeinschaft einzuhalten. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedbetrages, wie in der Beitragsordnung festgelegt, sowie zu sonstigen beschlossenen oder durch Statut / sonstige Ordnung festgelegte Abgaben verpflichtet.

Durch ihr Treueversprechen verpflichten sich die Mitglieder (nicht unter Sünde) zum täglichen Gebet, wie es das Manuale vorsieht, zur tätigen Nächstenliebe und zur aktiven Beteiligung am Leben der Fraternitas, sowie am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben im Geiste dieser Satzung.

Die Priester in der Fraternitas feiern regelmäßig in den Anliegen der Mitglieder und der Gemeinschaft die Heilige Messe.

Wer sich der Gemeinschaft als „betendes Mitglied“ anschließt, übernimmt zu den vorgesehenen Gebetsverpflichtungen, noch eine besondere Verpflichtung das Apostolat der Fraternitas durch intensives Gebet zu unterstützen und die Mitglieder so in ihrem Dienst zu stärken.                       Betende Mitglieder können z.B. ältere Menschen sein, die nicht mehr aktiv am Apostolat teilnehmen können, aber auch Menschen, die durch berufliche, familiäre Pflichten etc. nicht aktiv sein können, sich der Gemeinschaft aber verbunden fühlen.   

§ 7 Organe der Gemeinschaft

Die Organe sind

-         Die Präfektur (Vorstand)

-         Das Kapitel  (Mitgliederversammlung)

§ 8 Die Präfektur (Vorstand)

Die Präfektur besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Der Präfekt (Vorsitzende) vertritt die Fraternitas gemeinsam mit dem Almosenier (Schatzmeister) und dem Skriptor (Schriftführer) im Sinne des § 26 BGB.   

Die Präfektur  setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

 v  Präfekt (Vorsitzende)

Der Präfekt vertritt die Fraternitas nach Außen und führt den Vorsitz bei den Zusammenkünften der Gemeinschaft. Gemeinsam mit dem Spiritual steht er der Investitur neuer Mitglieder vor und nimmt das Treueversprechen entgegen.

v  Almosenier (Schatzmeister)

Der Almosenier verwaltet das Vermögen der Fraternitas und führt darüber Buch. Im Auftrag des Präfekten veranlasst er die Bereitstellung finanzieller Mittel zur Unterstützung Bedürftiger oder als Beteiligung der Gemeinschaft an sozial-caritativen Projekten, sowie sonstiger Belange im Sinne dieses Statuts (siehe dazu § 12). Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und entwirft einen Etat. 

 v Skriptor (Schriftführer)

Der Skriptor fertigt Protokolle über die Sitzungen der Präfektur und der Mitgliederversammlungen an und archiviert diese. Im Auftrag des Präfekten führt er erforderliche Korrespondenz oder bereitet diese vor. Er legt ein Archiv über mediale Berichterstattung über die Fraternitas an.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der Präfektur zu den o. s. Funktionen jederzeit Vertreter wählen. Zählt die Fraternitas mehr als 100 Mitglieder ist die Wahl von Vertretern verpflichtend. Diese werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Präfektur ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse in den Sitzungen der Präfektur werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Die Präfektur wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Präfektur haben die übrigen Mitglieder das Recht durch Wahl mit einer einfachen Mehrheit eine Ersatzperson zu bestimmen, die diese Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung wird dann die Position durch eine Wahl neu besetzt.

Auf Antrag in einer Mitgliederversammlung können in einer darauffolgenden Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit einzelne Mitglieder der Präfektur abgewählt werden. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.

(a)   Die Beiräte

Die Beiräte werden von der Präfektur berufen. Sie stehen der Präfektur mit ihrer Kompetenz, ihrem Fachwissen oder aus ihrem Amt heraus zur Seite und helfen bei der Entscheidungsfindung. Insofern sie Mitglieder der Gemeinschaft sind, haben sie als solche Stimmrecht. Ein Stimmrecht bei Abstimmungen der Präfektur haben sie nicht. Die Beiräte können von der Präfektur ohne Frist entlassen werden.

v Der Spiritual

Der Spiritual ist das geistliche Haupt der Fraternitas. Er wird von der Präfektur als Beirat berufen. Spiritual der Fraternitas kann jeder römisch-katholische Priester, unabhängig von seiner Inkardinierung und seinem Wirkungsort werden, solange eine regelmäßige Betreuung der Fraternitas gewährleistet werden kann. Der Spiritual nimmt bei der Aufnahme von Mitgliedern gemeinsam mit dem Präfekten das Treueversprechen entgegen. Er steht regelmäßig den gemeinsamen Andachten der Fraternitas vor und feiert mit den Mitgliedern regelmäßig die Heilige Messe. Er hält geistliche Vorträge und steht den Mitgliedern als Seelsorger zur Verfügung.        

Der Spiritual kann von der Präfektur aus schwerwiegenden Gründen ohne Frist entlassen werden.                            

Solche Gründe können beispielsweise sein:

 - Die nicht gegebene Übereinstimmung der Verkündigung mit dem Lehramt der Kirche und / oder Verstöße gegen ihre Rechtsordnung.

- Die dauerhafte Vernachlässigung seiner Aufgaben als Spiritual der Fraternitas

v Der Pfarrer der Päpstlichen Basilika St. Laurentius

Der kanonisch rechtmäßig ernannte leitende Pfarrer der Gemeinde St. Laurentius zu Wuppertal-Elberfeld ist, unabhängig von persönlicher Mitgliedschaft, “ex natu“ Beirat der Präfektur. Er muss nicht ernannt und kann nicht ausgeschlossen werden.

 v Der Kustos

Für die Pflege des Eigentums der Fraternitas kann die Präfektur einen Kustos ernennen und ihn als Beirat berufen.

v Der Zeremoniar

Für die Vorbereitung und Durchführung von Zeremonien und Gottesdiensten der Fraternitas kann die Präfektur einen Zeremoniar ernennen und ihn als Beirat berufen. Zeremoniar kann ein männliches Mitglied werden, das mit den liturgischen Gebräuchen und Vorschriften der Kirche bestens vertraut ist. Der Zeremoniar ist ausdrücklich gehalten, alle Zeremonien der Fraternitas in Übereinstimmung mit den geltenden liturgischen Gesetzen der Kirche zu gestalten.

Die Präfektur kann beliebig weitere Beiräte berufen. Es können Funktionen auch in Personalunion ausgeübt werden.

 (b)   Die Errichtung von Niederlassungen

Die Präfektur kann Niederlassungen an allen anderen Orten errichten, wenn sich dort mindestens drei Mitglieder der Fraternitas verbinden. Die Kirche des Ortes an dem eine Subpräfektur errichtet wird, soll möglichst das Laurentiuspatronat tragen oder wenigstens über eine Darstellung des Heiligen verfügen.

Wird eine Niederlassung an einem anderen Ort gegründet, so wird ein dortiges Mitglied von der Präfektur zum Subpräfekten ernannt. Die Subpräfekten werden als Beiräte der Präfektur berufen.

Liegt eine Niederlassung in einer großen räumlichen Entfernung zur Präfektur in Wuppertal und ist deswegen eine regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen dort nicht möglich, kann für diese Niederlassung von der Präfektur ein eigener Spiritual berufen werden.

Die Investitur der Mitglieder einer Niederlassung erfolgt vor Ort durch den Präfekten und wenigstens den dort ansässigen Spiritual. Die Teilnahme anderer Mitglieder der Präfektur ist aber erwünscht.

§ 9 Das Kapitel (Mitgliederversammlung)

Einmal jährlich, nach Möglichkeit innerhalb des Laurentius-Festkreises zwischen dem Festtag des Heiligen Laurentius am 10. August und dem ersten Wochenende nach Ende der Sommerferien in NRW, an dem das Triduum begangen werden soll, hat auf Einladung der Präfektur das Kapitel zusammenzutreten. Das Kapitel ist schriftlich oder elektronisch übermittelt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mind. zwei Wochen von der Präfektur einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich oder elektronisch übermittelt, mind. sieben Tage vor dem Kapitel der Präfektur einzureichen. Ein außerordentliches Kapitel muss auf Verlangen auf mind. 1/3 der Mitglieder einberufen werden oder bei besonders berechtigen Interessen von Seiten der Präfektur. Zu einem außerordentlichen Kapitel sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mind. einer Woche zu laden. Sämtliche Beschlüsse, die auf Grund der vorliegenden Satzung gefasst werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der im Kapitel anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen oder Beschlüsse über die Auflösung der Fraternitas bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Von der Versammlung des Kapitels ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern auf elektronischem Wege (WWW) zugänglich zu machen ist. Die Protokolle der Versammlungen des Kapitels sind vom Präfekten (oder dessen Stellvertreter), sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Insignien der Fraternitas

Im Rahmen der Aufnahmezeremonie erhalten die Mitglieder die Insignien der Fraternitas.

Männer im Laienstand erhalten den Mantel, eine einheitliche Krawatte, sowie eine Anstecknadel mit dem Emblem der Fraternitas.

Kleriker erhalten einen am Mantel der übrigen Mitglieder angelehnten Schulterkragen, der über der Chorkleidung getragen wird.

Frauen erhalten den Mantel, ein einheitliches Halstuch und eine Anstecknadel mit dem Emblem der Fraternitas.

Ordensleute erhalten den Mantel.

Ordensmänner, die Kleriker sind, erhalten den Schulterkragen.

Alle Mitglieder tragen ein Signifikatorium mit einer Darstellung des Heiligen Laurentius, das über dem Mantel bzw. dem Schulterkragen getragen wird.

Der Almosenier trägt über dem Mantel einen symbolischen Geldbeutel, der auf seinen Dienst hinweist.

Wie bei den Bruderschaften üblich, führt der Präfekt einen sog. “Priorenstab“

Ist der Pfarrer der Basilika auch persönliches Mitglied der Fraternitas, erhält auch er ein Signifikatorium, welches er bei Zeremonien der Fraternitas über der, für die Pfarrer päpstlicher Basiliken vorgesehenen, Mozetta trägt. Er erhält keinen Schulterkragen der Fraternitas.

Alle Mitglieder erhalten das Manuale, in dem Auszüge aus der Satzung der Fraternitas, eine Sammlung von Gebeten, geistlichen Texten, Laurentius-Liedern etc. enthalten sind.

Mäntel / Schulterkragen und Signifikatorien werden von den Mitgliedern auf eigene Kosten erworben. Die Herstellung wird durch die Präfektur organisiert. Mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss aus der Fraternitas gehen Mäntel / Schulterkragen und Signifikatorien in den Besitz der Fraternitas über.

Krawatten, Halstücher und Anstecknadeln werden von der Fraternitas gestellt und bleiben deren Eigentum. Sie sind bei Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds der Fraternitas unaufgefordert zurückzugeben.

Der Stab des Präfekten wird von der Fraternitas angeschafft und ist ihr Eigentum. Er wird dem jeweiligen Präfekten für die Dauer seiner Amtszeit überreicht.

Das Manuale wird von der Fraternitas erstellt und den Mitgliedern überreicht. Es geht in deren Eigentum über.

Die Mitglieder verpflichten sich zum sorgsamen Umgang mit dem Eigentum der Fraternitas, das sich in ihrem Besitz befindet.

 

§ 12 Finanzielle Hilfeleistungen

Die Fraternitas wirbt Spenden ein, um auch in finanziellen Notlagen Hilfe leisten zu können. Diese Hilfe soll unkompliziert und schnell erreichbar sein. Zugleich muss die Fraternitas Ihren Unterstützern und Förderern, sowie öffentlichen Stellen Rechenschaft ablegen, wofür Spendengelder verwendet worden sind. Wer eine finanzielle Hilfe benötigt, muss darum der Fraternitas auf geeignete und aussagekräftige Weise den Bedarf an Hilfe nachweisen und diese durch ein formloses Gesuch an die Präfektur mit Unterschrift und Angabe der persönlichen Daten erbitten. Nach Zustimmung durch Unterschrift des Präfekten leitet der Almosenier die angeforderte Hilfe auf geeignete Weise dem Bedürftigen zu und lässt den Empfang quittieren.

Über die finanzielle Unterstützung sozial-caritativer und sonstige kirchliche Projekte in der Trägerschaft anderer entscheidet die Präfektur durch einstimmigen Beschluss. 

Das individuelle Engagement der Mitglieder im sozialen Bereich kann durch Mittel der Fraternitas gefördert werden. So kann z. B. der Erwerb von Wertmarken, Gutscheinen etc. zur direkten und unmittelbaren Hilfe für z. B. Obdachlose durch teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten ermöglicht werden. In dem Falle richtet das Mitglied einen formlosen Antrag mit Angabe der benötigten Mittel und des Zwecks an den Almosenier. Nach Zustimmung durch Unterschrift des Präfekten leitet der Almosenier die Mittel an das Mitglied weiter und lässt den Empfang quittieren. Das Mitglied muss anschließend den Erwerb der Hilfsmittel etc. durch Vorlage und Einreichung von geeigneten Belegen, Rechnungen etc. beim Almosenier nachweisen. Den Mitgliedern wird empfohlen die Vergabe von derartigen Hilfsmitteln an Bedürftige auf geeignete Weise zu dokumentieren.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal.

§ 14 Auflösung der Fraternitas

Bei Auflösung der Fraternitas oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Fraternitas an die Römisch-Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius zu Wuppertal-Elberfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieses Statuts zu verwenden hat. Das zuständige Finanzamt ist hierüber vorher zu hören. Zum Liquidatoren wird – wenn keine Verhinderungsgründe entgegenstehen – die Präfektur als geschäftsführender Vorstand.

Über die Auflösung der Fraternitas ist die zuständige kirchliche Autorität zu informieren und einzubeziehen.